Satzung des Vereins Fachverband Biogas e.V.
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.12.2023
Satzung (pdf)
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Fachverband Biogas e.V.
Der Sitz des Vereins ist:
Angerbrunnenstr. 12,
85356 Freising
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres
2. Zweck, Fachbereich, Ziele
2.1 Der Fachverband Biogas e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.3 Der Fachbereich des Vereines umfasst die Förderung der Planung, der Errichtung und des Betriebes von Biogasanlagen und Anlagenkomponenten sowie die Förderung der Gewinnung und Verwertung von Biogas und Biogas- Gärrückständen einschl. aller damit wirtschaftlich und fachlich verbundenen Gewerbe. Der Verein verfolgt die nachfolgenden Ziele ohne eigenwirtschaftliche Zwecke und ohne Gewinnerzielungsabsicht:
2.4 Die Ziele:
2.4.1 Förderung von technischen Entwicklungen im Biogasbereich
2.4.2 Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der Biogastechnik zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt,
2.4.3 Durchführung von Schulungen für Praxis und Beratung,
2.4.4 Herausgabe von Publikationen in Schrift, Bild und Ton,
2.4.5 Förderung des Erfahrungsaustausches durch Beteiligungen und Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und anderen Veranstaltungen,
2.4.6 Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches durch Herstellung
und Pflege von Kontakten im In- und Ausland,
2.4.7 Förderung eines Beratungsnetzes durch Mitglieder in den verschiedenen
Regionen,
2.4.8 Erarbeitung von Qualitätsstandards für Planung und Errichtung von Biogasanlagen und Anlagenkomponenten.
2.4.9 Erarbeitung von Qualitätsstandards für Biogas-Gärrückstände
2.4.10 Erarbeitung von Qualitätsstandards zum Betrieb von Biogasanlagen
3. Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder als Bestandsmitglieder können alle natürlichen und juristische Personen im Sinne des Fachbereichs (Ziff. 2.3) sein.
Unterziffer a)
Neumitglied können nur natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Zusammenschlüsse der vorgenannten Personen (z.B. GbR, oHG, KG, nicht rechtsfähiger Verein, eingetragener Verein usw.) und Unternehmen werden, die bereits oder zugleich die Mitgliedschaft in einem Verein, der bezüglich der darin zusammengeschlossenen Mitglieder branchen- und spartenübergreifend als überregionaler Verein erneuerbarer Energien definiert ist, und Mitglied im BEE ist, ihrerseits innehaben oder erwerben. Hierzu gehören insbesondere branchen- und spartenübergreifende Landesvereine Erneuerbarer Energien.
- Auch für diese Mitglieder gilt, dass sie dem Fachbereich nach 2.3 zugeordnet werden können.
Der Sitz dieser Organisation soll in dem Bundesland liegen, in dem das Neumitglied seinen Wohnsitz, Vereinssitz oder Unternehmenssitz hat. Der Sitz dieser Organisation muss aber nicht in dem Bundesland liegen, in dem das Neumitglied seinen Wohnsitz, Vereinssitz oder Unternehmenssitz hat.
Diese Voraussetzung ist durch ein Bestätigungsschreiben des Vorstands oder einen anderen geeigneten Nachweis des jeweiligen Vereins binnen 6 Monaten ab Stellung des Aufnahmeantrags nachzuweisen, andernfalls gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt.
Das Entfallen der Mitgliedschaft, die nach vorstehender Regelung Voraussetzung der Aufnahme des Mitglieds war, führt zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres, soweit nicht ein Fall von 4.7. gegeben ist.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Entfallen der Voraussetzung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Unterziffer b)
Sollte es im Bundesland des Sitzes keinen derartigen Verein/Verband geben, ruht diese Aufnahmevoraussetzung bis ein derartiger Verein/Verband besteht, so dass das Fehlen dieser Mitgliedschaft den Eintritt nicht verhindert.
Sobald ein derartiger Verein/Verband gegründet ist bzw. Mitglied im BEE e.V. ist, hat das Vereinsmitglied den Eintritt in diesen Verein/Verband binnen 6 Monaten nach Aufforderung durch den Vorstand nachzuweisen.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, endet die Mitgliedschaft zum Ende des nach Fristablauf laufenden Vereinsjahres.
Dem Neumitglied steht es frei in einem Verein/Verband im Sinne von Unterziffer a) Mitglied zu werden, der weiter entfernt ist als hier vorgegeben. Es gilt dann Unterziffer a).
Unterziffer c)
Soweit vorstehend von Landesvereinen Erneuerbarer Energien gesprochen wird, ist stets zu Grunde gelegt, dass diese ihrerseits entsprechende Satzungsregelungen aufweisen. Dies bedeutet, dass auch diese Satzungen vorsehen, das Neumitglied nur werden kann, wer zugleich in einem spartenspezifischen Verein/Verband, der bundesweit agiert, Mitglied ist oder wird, soweit dies der Branche des Mitglieds entspricht und soweit es einen solchen Verein/Verband gibt, der außerdem zugleich Mitglied im BEE e.V. ist. Sollte es zwar Landesvereinen erneuerbarer Energien geben, die ihrerseits aber nicht diese Voraussetzungen erfüllen, sei es weil sie nicht Mitglied im BEE e.V. sind, sei es, weil sie ihrerseits die Koppelung der Aufnahme von Neumitgliedern nicht an die parallele Mitgliedschaft gemäß vorstehender Vorgabe koppeln, gelten die Regelungen, die für den Fall vorgesehen sind, dass es keine passenden Landesvereine erneuerbare Energien gibt.
- Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Organisationen und Unternehmen werden, die an dem Vereinszweck ein vom Verein anerkanntes Interesse haben und ihn zu unterstützen wünschen, sofern sie den Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.1 oder 3.2. nicht entsprechen und nicht dem Fachbereich nach 2.3 angehören.
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereines zu stellen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet das Präsidium des Vereines bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Besonders verdiente Mitglieder können mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Vorschlag muss schriftlich 3 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
4. Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
- a) mit dem Tod eines Mitglieds,
b) durch Austritt.
c) durch Ausschluss.
d) Konkurs, Liquidation oder Auflösung des Geschäftsbetriebs.
e) Wegfall der Voraussetzung nach Ziffer 3.
f) Kündigung.
4.3 Das Präsidium kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn es die Vereinsinteressen gröblich verletzt. Als grobe Verletzung gilt insbesondere, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen beschlossene Vorschriften und Regelungen des Vereines verstößt. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3 können auch fördernde und unterstützende Mitglieder ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 weggefallen sind. Die Feststellung über das Erlöschen der Mitgliedschaft aus diesem Grunde trifft das Präsidium.
4.5 Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tage des Ausscheidens die Rechte aus der Mitgliedschaft. Ansprüche des Vereines gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.
4.6 Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung mit der Beitragsleistung mehr als 12 Monate im Verzug bleibt.
4.7 Das Entfallen der Mitgliedschaft, die nach vorstehender Regelung Voraussetzung der Aufnahme des Mitglieds war, führt nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres, wenn dieses Ereignis auf einer Auflösung des Vereins/Verbands beruht oder dem Austritt des Vereins/Verbandes aus dem BEE oder einem vergleichbaren Ereignis. Die Mitglieder sind verpflichtet das Entfallen der Voraussetzung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer 3.2 Unterziffer b).
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.2 Alle ordentlichen Einzelmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind berechtigt, die Unterstützung des Vereines und seiner Organe in allen den Vereinszweck betreffenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Sie sind ferner berechtigt, Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe zu benutzen.
5.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereines zu fördern, an der Erfüllung seiner Zielsetzung mitzuwirken, die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereines zu befolgen und hierzu die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossenen Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge und Umlagen zu entrichten und einen Anschriftenwechsel der Geschäftsstelle mitzuteilen.
5.4 Bezüglich seiner Bestandsmitglieder strebt der Verein an, dass diese ebenfalls, soweit nicht schon bestehend, eine weitere Mitgliedschaft erwerben entsprechend den Vorgaben für Neumitglieder nach Ziffer 3.2.
5.5 Bestandsmitglieder haben aus dem Fehlen einer Mitgliedschaft entsprechend den Vorgaben für Neumitglieder keinerlei Nachteile im Verein/Verband.
6. Beiträge der Mitglieder
6.1 Zur Deckung der durch die Zweckerfüllung dem Verein entstehenden Kosten werden, soweit dies nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden können, von den ordentlichen Einzelmitgliedern Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen werden. Dasselbe gilt für Umlagen zur Finanzierung zweckbestimmter Aufwendungen.
6.2 Die fördernden Mitglieder leisten Förderbeiträge. Einzelheiten werden zwischen dem Verein und den fördernden Mitgliedern gesondert geregelt.
6.3 Der Mitgliedsbeitrag ist auf Beschluss des Präsidiums an eine geeignete Zahlstelle zu leisten, insbesondere eine Zahlstelle des BEE e.V, die auch als Einzugsstelle fungieren kann.
7. Organe des Vereins
7.1 das Präsidium
7.2 das Kuratorium
7.3 die Mitgliederversammlung
7.4 die Arbeitskreise und Beiräte
7.5 die Regionalgruppen
Die Angehörigen dieser Organe haben die Vereinsgeschäfte unparteiisch zu behandeln und zu ihrer Kenntnis gelangte internen Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder streng vertraulich zu behandeln. Sie üben ihr Amt persönlich aus. Die Präsidiumsmitglieder (Ziff. 7.1), der Vorsitzende/Sprecher und dessen Stellvertreter der Arbeitskreise und Beiräte (Ziff. 7.4) und der Regionalgruppen (Ziff. 7.5), erhalten neben einem Aufwendungsersatz für deren tatsächliche Aufwendungen eine angemessene Vergütung für deren Arbeitszeit und Arbeitskraft, über deren Höhe die Mitgliederversammlung im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes entscheidet. Vertretung ist nicht zulässig.
8. Das Präsidium
8.1 Das Präsidium besteht aus
- · dem Präsidenten
· dem Vizepräsidenten
· sieben weiteren Präsidiumsmitgliedern
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 4 Jahren bis zur Neuwahl gewählt (Ziff. 10.4). Die Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident und sein Vizepräsident werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Dabei sollen die beiden Gruppen Biogasanlagenbetreiber bzw. Planer/Dienstleister/Hersteller von Biogasanlagen jeweils entweder den Präsidenten oder den Vizepräsidenten stellen. Für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat jedes Mitglied jeweils eine Stimme. Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden in gesonderten, nach den Interessensgruppen (Biogasanlagenbetreiber, Planer, Dienstleister und Hersteller von Biogasanlagen, dritter Bereich) aufgeteilten Wahlgängen gewählt. Dabei gelten jeweils die (auch mehrere) Kandidaten als gewählt, die in Ihrer Interessensgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Die Anzahl der Präsidiumsmitglieder aus einer Interessensgruppe reduziert sich um diejenige Anzahl, die bereits als Präsident und/oder Vizepräsident gewählt sind. Für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied hat jedes Mitglied eine Stimme. Für den Wahlmodus gilt im übrigen Ziff.14.3.
8.2 Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Präsident und Vizepräsident. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vizepräsidenten obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
8.3 Das Präsidium kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 5 Stimmen ein Präsidiumsmitglied abberufen. Für einen solchen Beschluss sind alle Präsidiumsmitglieder stimmberechtigt.
8.4 Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so bestellen die verbleibenden Präsidiumsmitglieder ein neues Präsidiumsmitglied aus derjenigen unter Ziff. 8.1 genannten Interessensgruppe, der das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied angehört, in der Weise, dass der Kandidat der letzten Präsidiumswahl mit der nächst niedrigeren Stimmzahl aus der jeweiligen Interessensgruppe für den Rest der Amtsperiode in das Präsidium nachrückt. Scheidet der Präsident oder Vizepräsident während seiner Amtsperiode aus, wählen die verbleibenden Präsidiumsmitglieder und das neue Präsidiumsmitglied aus ihrer Mitte einen neuen Präsidenten oder Vizepräsidenten.
8.5.1 es leitet die Tätigkeiten des Vereines nach Vorschrift der Satzung
8.5.2 es prüft und lenkt allgemeine Maßnahmen zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele
8.5.3 es überwacht die Innehaltung der Satzung des Vereines und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch
8.5.4 es errichtet die Arbeitskreise, über deren Besetzung es entscheidet und Beiräte, deren Mitglieder sich aus Vertretern einzelner Interessensgruppen innerhalb des Verbandes zusammensetzen und durch das Präsidium bestätigt werden.
8.5.5 es ist befugt, an Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte teilzunehmen
8.5.6 es ist befugt eine Geschäftsstelle zu errichten und die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und anderen Beschäftigten für den Verein durchzuführen
8.5.7 es ist befugt einen Geschäftsführungsauftrag zu erteilen
8.5.8 Das Präsidium benennt die Personen die den Fachverband bei anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen vertreten, nicht jedoch Delegierte, dies obliegt der Mitgliederversammlung.
8.5.9 Sobald aufgrund der Vorgaben des BEE ersichtlich ist, wie viele Delegiertenplätze dem Verein zustehen, wird das Präsidium anhand der von der eigenen Mitgliederversammlung erstellten Delegiertenliste, bestehend aus geborenen und gewählten Delegierten, die zulässige Anzahl an Delegierten entsprechend deren festgelegter Reihenfolge ernennen. Näheres regelt die Wahlordnung.
8.5.10 Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Es muss einberufen werden, wenn 2 seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Präsidenten beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb von 3 Wochen nicht entsprochen, so ist jedes Mitglied des Präsidiums berechtigt, das Präsidium selbst einzuberufen. Das Präsidium ist nur beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Präsident bzw. wenn die Mitglieder des Präsidiums zur Einberufung berechtigt sind, können alternativ zur physischen Präsidiumssitzung zu einer virtuellen Präsidiumssitzung oder zu einer Mischform aus physischer und virtueller Präsidiumssitzung schriftlich einladen. Beschlüsse werden, wenn nicht anders beschlossen, durch Handzeichen oder Zuruf gefasst.
8.7 Das Präsidium kann zu seinen Sitzungen regelmäßig sachverständige Personen einladen.
9. Kuratorium
9.1 Das Kuratorium setzt sich zusammen
9.1.1 aus dem Präsidium
9.1.2 der Geschäftsführung
9.1.3 den Vorsitzenden der Arbeitskreise und Beiräte
9.1.4 offizielle Vertreter des Vereins in anderen Verbänden und Organisationen
9.1.5 Regionalgruppensprecher oder Vertreter
9.1.6 Vertreter von Organisationen
9.1.7 Weitere sachverständige Personen (nach Bedarf)
9.2 Die Vertreter von Organisationen und weitere sachverständige Personen werden vom Präsidium berufen. Die Amtsperiode ist identisch mit der Wahlperiode des Präsidiums. Ziff. 8.1.
9.3 Das Kuratorium tagt mindestens 1 mal jährlich und wird vom Präsidenten eingeladen. Das Kuratorium ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Das Kuratorium ist nur beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Präsident kann alternativ zur physischen Kuratoriumssitzung zu einer virtuellen Kuratoriumssitzung oder zu einer Mischform aus physischer und virtueller Kuratoriumssitzung schriftlich einladen. Beschlüsse werden, wenn nicht anders beschlossen, durch Handzeichen oder Zuruf gefasst.
Beratung und Beschlussempfehlung des Präsidiums hinsichtlich:
9.4.1 Koordinierung der Maßnahmen und Aktivitäten auf Bundesebene und EU-Ebene
9.4.2 Koordinierung der Maßnahmen und Aktivitäten in den Arbeitskreisen und Beiräten, Regionalgruppen und in den anderen Verbänden und Vereinen in denen der Fachverband Biogas vertreten ist.
9.4.3 Vorbereitung von Tagungen und Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen an denen der Fachverband beteiligt ist.
9.4.4 Informations- und Austauschgremium zwischen Präsidium und den Mitgliedern.
9.4.5 Beratung des Präsidiums bei seinen geschäftsleitenden Maßnahmen
9.4.6 Beschlussempfehlungen über Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
9.4.7 Beschlussempfehlung über die Bildung und Besetzung von Arbeitskreisen.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Ort und Zeit bestimmt das Präsidium (vgl. Ziff. 10.5) In dringenden Fällen kann der Präsident weitere - außerordentliche - Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
10.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Einzelmitglied (Ziff. 3.1) Sitz und 1 Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder nehmen an der Versammlung beratend teil.
10.3 Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereines oder den Widerruf der Bestellung des Präsidiums handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Im Übrigen müssen Anträge zur Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Versammlungszeitpunkt schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein.
10.4 Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtlinien des Aufbaues und der Tätigkeit des Vereines, soweit dies Aufgaben nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für:
- · Die Wahl des Präsidiums
· Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
· Genehmigung der Jahresabrechnung des Präsidiums aufgrund eines Berichts der in der vorhergehenden Versammlung gewählten Rechnungsprüfer
· Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung (§ 30 BGB)
· Genehmigung des Haushaltsplanes
· Festsetzung der Beitragsordnung
· Wahl der Rechnungsprüfer
· Satzungsänderungen
· Auflösung des Vereines
· Die gewählten Mitglieder des Präsidiums können durch die
· Mitgliederversammlung abberufen werden.
· Bestätigung der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern
· Wahl der Delegierten, sofern es sich nicht um geborene Delegierte handelt, für die jeweils kommende BEE Delegiertenversammlung, näheres regelt 10.9
10.6 Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
10.7 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.8 Der Präsident bzw. in seinem Auftrag die Geschäftsführung können alternativ zur physischen Mitgliederversammlung zu einer virtuellen Mitgliederversammlung oder zu einer Mischform aus physischer und virtueller Mitgliederversammlung in Textform einladen. Beschlüsse werden bei einer physischen Mitgliederversammlung, wenn nicht anders beschlossen, durch Handzeichen oder Zuruf gefasst. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung oder bei einer Mischform aus physischer und virtueller Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung online mittels eines geheimen authentifizierten Verfahrens. Sofern bei einer Mischform aus physischer und virtueller Mitgliederversammlung ein Online-Beschlussfassung vor Ort nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen technischen Aufwand möglich ist, kann vor Ort auch, wenn nicht anders beschlossen, durch Handzeichen oder Zuruf abgestimmt werden.
10.9 Bei der Delegiertenwahl für die kommende BEE-Delegiertenversammlung wird eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Personen geführt (Delegiertenwahlliste), insbesondere wenn auf-grund der Umstände noch nicht sicher bestimmt werden konnte und wurde, wie viele Delegier-tenplätze dem Verein in der Delegiertenversammlung des BEE zustehen. Die Wahl kann dem-gemäß bereits vor dem Kalenderjahr stattfinden, für das die Delegierten ihr Amt wahrnehmen sollen. Unabhängig von einer Wahl sind Präsidiumsmitglieder, die Geschäftsführung nach Ziffer 13, soweit Mitglieder der GF auch Vereinsmitglieder sind, Regionalgruppensprecher, die Spre-cher der Arbeitskreise und Beiräte sowie die stellvertretenden Sprecher des Betreiber- und Firmenbeirates geborene Delegierte. Diese belegen die Listenplätze ab der Ziffer 1 in der hier ge-nannten Reihenfolge der Gremien, innerhalb der Gremien wird die Reihenfolge der Listenplätze nach der Position des ersten Buchstabens des Nachnamens in der Reihenfolge des Alphabets von A beginnend bestimmt. Es werden zusätzlich so viele Delegierte bestimmt, dass nach Er-messen des Präsidiums in jedem Fall, auch unter Berücksichtigung von Krankheiten, späteren Verzichten oder vergleichbaren Umständen, genügend Delegierte bereitstehen. Grundsätzlich gilt immer die vorstehend definierte Reihenfolge, selbst wenn es weniger Plätze als geborene Delegierte geben sollte. Grundsätzlich kann dieses Amt nur innehaben wer nicht zugleich Dele-gierter einer anderen Organisation ist. Geborene Delegierte müssen sich insoweit entscheiden.
Einzelheiten werden durch eine Wahlordnung für BEE-Delegierte geregelt, die von der Mitgli-derversammlung beschlossen wird.
11. Die Regionalgruppen
11.1 Der Verein bildet ständige Regionalgruppen
11.2 Die Aufteilung bzw. Abgrenzung der Regionalgruppen wird vom Präsidium festgelegt.
11.3 Die Mitglieder der Regionalgruppen müssen Mitglieder im Fachverband sein.
11.4 Die Mitglieder der Regionalgruppen wählen einen Sprecher/Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Sprecher/Vorsitzende und der Stellvertreter sollen ein Anlagenbetreiber und ein Hersteller sein.
11.5 Die Amtsperiode ist identisch mit der Wahlperiode des Präsidiums (vgl.
- Ziff. 8.1.) Die Wahl findet im Zeitraum von 12 Monaten vor der Wahl des Präsidiums statt.
Beratung und Beschlussempfehlung des Präsidiums hinsichtlich:
11.7.1 Koordinierung der Maßnahmen und Aktivitäten in den Regionalgruppen und in den anderen Verbänden und Vereinen in denen der Fachverband Biogas vertreten ist.
11.7.2 Vorbereitung von Tagungen und Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen an denen der Fachverband beteiligt ist.
11.7.3 Informations- und Austauschgremium zwischen Präsidium und Mitgliedern
11.7.4 Beratung des Präsidiums bei seinen geschäftsleitenden Maßnahmen
11.7.5 Die Regionalgruppen sind verpflichtet:
- · Wesentliche Vorgänge der Geschäftsführung des Fachverbandes e.V. unmittelbar zuzuleiten
· Ihr ebenso offiziellen Schriftverkehr (mit Ämtern, Behörden etc.) zuzuleiten
· Einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten.
12 Arbeitskreise und Beiräte
12.1 Der Verein bildet ständige Arbeitskreise und ständige Beiräte. Außerdem können für bestimmte Angelegenheiten befristet besondere Arbeitskreise errichtet werden. Das Präsidium gibt den Arbeitskreisen und Beiräten jeweils eine Geschäftsordnung.
12.2 Jedes ordentliche Mitglied des Fachverbandes Biogas e.V. kann einen Antrag auf Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis stellen. Der Arbeitskreis berät über den Antrag und spricht eine Beschlussempfehlung gegenüber dem Präsidium aus, welches dann über die Aufnahme in den Arbeitskreis entscheidet. Die Amtsperiode ist identisch mit der Wahlperiode des Präsidiums (Ziff. 8.1.). Auf Antrag des Arbeitskreises kann das Präsidium ein Mitglied des Arbeitskreises vom Arbeitskreis ausschließen.
12.3 Der Arbeitskreis kann auch Personen, die nicht Mitglied im Fachverband Biogas e.V. sind, in beratender Funktion zu den Arbeitskreissitzungen laden.
12.4 Der Sprecher/Vorsitzende, sein Stellvertreter werden von den jeweiligen Mitgliedern der ständigen Arbeitskreise und Beiräte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsperiode ist identisch mit der Wahlperiode des Präsidiums (Ziff. 8.1.). Die Mitglieder der Arbeitskreise und Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl bzw. Bestellung ihrer Nachfolger aus. Ziff. 8.4 gilt entsprechend. Die Wiederwahl ist zulässig.
12.5 Die Verwirklichung der von der Mitgliederversammlung und vom Präsidium beschlossenen Aufgabenstellung der Arbeitskreise und Beiräte ist im Einzelnen vorzugeben. Das Präsidium ist insoweit gegenüber den Arbeitskreisen und Beiräten weisungsbefugt. Sie können in diesem Zusammenhang Beschlussfassungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung empfehlen.
12.6 Dem Präsidium ist die jeweilige Einladung zur Sitzung eines Arbeitskreises oder Beirates zur Kenntnis zu geben.
12.7 Dem Arbeitskreis muss ein Präsidiumsmitglied angehören. Das Präsidium kann auch die Geschäftsführung zur Teilnahme am Arbeitskreis beauftragen. An der Sitzung eines Beirates können Präsidiumsmitglieder sowie Mitarbeiter der Geschäftsstelle teilnehmen, die allerdings nicht stimmberechtigt sind.
12.8 Der Vorsitzende/Sprecher führt das Protokoll.
12.9 Der Vorsitzende/Sprecher oder sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme im Kuratorium
12.10 Der Vorsitzende/Sprecher ist dem jeweiligen Arbeitskreis / Beirat und dem Präsidium zur Rechenschaft verpflichtet.
12.11 Die Arbeitskreise / Beiräte sind der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und zum Vorlegen eines Geschäftsberichts verpflichtet.
12.12 Der Vorsitzende/Sprecher müssen ihre Mitglieder gleichzeitig in angemessener Form informieren
12.13 Die Arbeitskreise und Beiräte sind verpflichtet:
- · Wesentliche Vorgänge der Geschäftsführung des Fachverbandes Biogas e.V. unmittelbar zuzuleiten
· Ihr ebenso offiziellen Schriftverkehr (mit Ämtern, Behörden etc.) zuzuleiten
· Einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Für die Interessensgruppe der Firmenmitglieder bildet der Verein einen ständigen Firmenbeirat und für die Interessensgruppe der Betreibermitglieder einen ständigen Betreiberbeirat.
Der Firmenbeirat vertritt die Interessen der Biogasanlagenhersteller, -dienstleister und –planer, der Betreiberbeirat die der Biogasanlagenbetreiber innerhalb des Vereins. Beide Gremien haben entsprechend der Ziffer 12.5 die Aufgabe das Präsidium zu beraten.
Der Firmenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins der Interessensgruppe Biogasanlagenhersteller, -dienstleister und –planer gewählt werden. Drei Mitglieder sollen Hersteller, zwei Dienstleister, zwei Mitglieder Komponentenhersteller und zwei Mitglieder Planer oder Berater von Biogasanlagen sein. Die wahlberechtigten Vereinsmitglieder haben sich vor der Wahl jeweils einzugruppieren und haben so viele Stimmen wie zu wählende Mitglieder in ihrer Interessensgruppe. Bei der Wahl gelten jeweils die Kandidaten als gewählt, die in ihrer Interessensgruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, rückt das Mitglied mit der nächstniedrigeren Stimmzahl aus der jeweiligen Interessensgruppe für den Rest der Amtsperiode in den Firmenbeirat nach.
Die Mitglieder des Betreiberbeirates werden durch die Betreibermitglieder der jeweiligen Regionalgruppen gewählt. Jede Regionalgruppe kann einen Betreiber als Repräsentanten in den Betreiberrat entsenden, dieser wird im Rahmen von ordentlichen Regionalgruppensitzungen gewählt.
12.15 Die Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte können alternativ zur physischen Sitzung virtuell oder als Mischform aus physischer und virtueller Sitzung stattfinden.
13. Geschäftsführung
Der Verein kann zur Führung der Geschäfte und seiner laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle errichten und zu deren Leitung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer werden als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für folgende Aufgaben bestellt:
- Begründung, Führung und Beendigung von Miet- und Arbeitsverhältnissen,
- Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Geschäftsstelle,
- Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Kongressen, Fachmessen, Jahrestagungen und Workshops,
- Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen für den Verein und der Herausgabe von Publikationen aller Art,
- Verwaltung der Mitglieder und Beitreibung der Mitgliedsbeiträge.
Im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises können die Geschäftsführer den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertreten. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Geschäftsführung wird vom Präsidium im Sinne der Satzung bestellt und erledigt gemäß den Beschlüssen des Präsidiums die ihr übertragenen Aufgaben. Die Geschäftsführung nimmt an Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Über die vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Anstellung, Kündigung und Vergütung der geschäftsführenden Personen entscheidet das Präsidium.
14. Schriftliche Beschlussfassung, Protokollführung und Wahlmodus, Textform
14.1 Über sämtliche Beschlussfassungen der Organe des Vereines ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, sowie von dem zur Schriftführung Beauftragten der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
14.2 Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich unter Fristsetzung von mindestens 1 Woche herbeigeführt werden- sie sind gültig, wenn die für die Beschlussfassung jeweils satzungsgemäß geforderte Mehrheit der berechtigten Stimmen zustimmt.
14.3 Wahlen erfolgen, wenn nicht anders beschlossen, in geheimer schriftlicher Abstimmung. Bei virtuellen Sitzungen oder Versammlungen oder bei Mischformen aus physischen und virtuellen Sitzungen oder Versammlungen erfolgt die geheime Abstimmung über eine Online-Wahl mittels eines geheimen authentifizierten Verfahrens. Sofern bei einer Mischform aus physischer und virtueller Sitzung oder Versammlung ein Online-Wahl vor Ort nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen technischen Aufwand möglich ist, kann vor Ort auch per Wahlzettel abgestimmt werden. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; sie kann, falls sich kein Widerspruch ergibt, durch Handzeichen oder Zuruf erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Bei einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom Wahlleiter, sowie vom Geschäftsführer des Vereins zu unterzeichnen. Die Leitung der Wahl obliegt einem Mitglied, das von der Mitgliederversammlung bzw. dem jeweiligen Gremium durch Handzeichen oder Zuruf gewählt wird.
14.4 Wenn die Satzung Schriftform vorsieht, genügt auch Textform (z.B. per E-Mail).
15. Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann mit 3/4 - Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Anträge auf Auflösung des Vereines sind den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit 3/4 - Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung Anwesenden beschlossen werden.
16.2 Bei der Auflösung des Vereines verfügt die letzte Mitgliederversammlung über etwa vorhandenes Vermögen des Vereines.
16.3 Nach beschlossener Auflösung des Vereines ist der Präsident Liquidator.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in § 10 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der Biogastechnik. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.