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Nutzerinformationen

Hinweis für Mitglieder

Für Betreiber- und Firmenmitglieder im Fachverband Biogas e.V. ist die Benutzung des Anlagenregisters für Biogasanlagen der unteren Klasse gemäß §8 12. BImSchV kostenfrei.

Hinweis zur Mitgliedschaft

Sofern Sie noch kein Mitglied im Fachverband Biogas e.V. sind haben Sie HIER die Möglichkeit Mitglied zu werden und von weiteren Angeboten des Fachverband Biogas e.V. zu profitieren.

Hinweis für Nichtmitglieder

Das Anlagenregister des Fachverband Biogas e.V. ist auch für Nichtmitglieder nutzbar.
Für Nichtmitglieder bzw. nicht ordentlich eingestufte Mitglieder (Klasse 1 "Privatpersonen", Klasse 2 "Kommunen", Klasse 11 a "Biogasanlage im Bau") fallen folgende Benutzungsgebühren an:
  • einmalige Aufnahmegebühr in das Register (inkl. Verwaltungskosten für das erste Jahr) pro Biogasanlage: 350,00 €
  • sollen mehrere Biogasanlagen in das Register aufgenommen werden fallen für jede weitere Anlage eine einmalige Aufnahmegebühr (inkl. Verwaltungskosten für das erste Jahr) von 175,00 € an.
  • jährliche Verwaltungskosten pro Biogasanlage (ab dem 2. Jahr): 70,00 €.


Wenn Sie das Anlagenregister des Fachverband Biogas nutzen möchten, aber kein Mitglied werden wollen, klicken Sie HIER um zum entsprechenden Aufnahmeformular zu gelangen.
Nach Eingabe Ihrer Daten, erhalten Sie eine Rechnung zugeschickt. Nach Zahlungseingang schalten wir den Eintrag frei und informieren Sie über die Veröffentlichung.

Sollten Sie bereits ein Dokument eingereicht haben und dieses ändern wollen, füllen Sie bitte das bereitgestellte pdf-Formular aus und senden dieses an stoerfallinformation-aenderung@biogas.org (kann am PC ausgefüllt werden, manche Webbrowser unterstützen diese Funktion nicht, daher das Formular am Rechner speichern)



Kosten & Kündigung:
Die Verwaltungsgebühr fällt jährlich an und betrifft unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung den Leistungszeitraum 01.01. bis 31.12.
Der Eintrag in Störfallregister kann bis zum 31.12. für das kommende Jahr schriftlich gekündigt werden.

per Email an:
info@biogas.org

postalisch an:
Fachverband Biogas e.V. - Referat Verwaltung - Angerbrunnenstr. 12 - 85356 Freising

Eine trotz Mahnung nicht bezahlte Rechnung der jährlichen Verwaltungsgebühr hat zur Folge, dass der Eintrag im Störfallregister im folgenden Jahr nicht mehr veröffentlicht wird. Offene Forderungen bleiben trotzdem zur Zahlung fällig.

Allgemeine Hinweise

Mit der am 10.01.2017 neu in Kraft getretenen 12. BImSchV (Störfallverordnung) wurde eine neue Vorgabe zur Information der Öffentlichkeit im § 8a eingeführt. Betreiber von Biogasanlagen, die der 12. BImSchV unterliegen, müssen bestimmte Angaben, die im Anhang V, Teil 1 12. BImSchV aufgeführt sind, ständig der Öffentlichkeit - auch auf elektronischem Weg - zugänglich machen.

Der Fachverband Biogas e.V. hat aus diesem Grund eine neue Webseite und Datenbank eingerichtet, die Sie HIER aufrufen können. Betreiber- und Firmenmitglieder im Fachverband Biogas e.V. können diese Dienstleistung kostenfrei in Anspruch nehmen. Grundsätzlich können Betreiber von Biogasanlagen auch mehrere einzelne Biogasanlagen im Register eintragen.

Hinweis: Mit dieser Internetplattform werden nur die in der 12. BImSchV geforderten Informationspflichten für Biogasanlagen (auch Betriebsbereiche genannt) der unteren Klasse erfüllt. Biogasanlagen, die aufgrund der Mengenschwellen als Betriebsbereich der oberen Klasse eingestuft werden, müssen weitere ergänzende Information der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Weitere allgemeine Informationen zur 12. BImSchV finden Sie auch im dazugehörigen Infopapier des Fachverband Biogas im geschützten Mitgliederbereich.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat Vollzugsfragen zur Umsetzung der SEVESO-III-RL (Stand 11.4.2018) veröffentlicht sowie den Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung (Stand 9.2.2018) aktualisiert.

Wichtig: Da die Umsetzung und die Anforderungen zur Information der Öffentlichkeit teilweise sehr unterschiedlich durch die zuständigen Behörden gehandhabt werden, wird empfohlen, die Angaben mit den zuständigen Behörden Ihrer Biogasanlagen/Betriebsbereiche vor der Veröffentlichung abzustimmen.

Von einigen Behörden wird auch berichtet, dass die entsprechenden Informationen (Anhang V) auch auf der Anlage ständig einsehbar zur Verfügung stehen sollen. Wir empfehlen daher, die über die Webseite des Fachverband veröffentlichten Daten in Papierform auszudrucken und eingeschweißt oder in einer transparenten Schutzhülle an der Biogasanlage (außerhalb des Eingangs) aufzuhängen.



Haben Sie noch Fragen?

Anlagenregister-StörfallV Fachverband Biogas
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